Testament

Die Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge ist eine oft unterschätzte Herausforderung. Sie dient der Sicherung des vorhandenen Vermögens, der Zukunftssicherung des Unternehmens und der gewünschten Verteilung an die Erben, wobei der Erblasser erfahrungsgemäß auch auf den Erhalt des Familienlebens achtet.

Nun wird mancher, der schon mal ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hat oder bereits  die Unternehmensnachfolge angeschoben hat, die Frage haben: „Wozu brauche ich die Testamentsvollstreckung?“

Aufgaben der Testamentsvollstreckung

Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB beschreibt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in § 2203 in einem Satz: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“

Der Aufgabenumfang der Testamentsvollstreckung ergibt sich aus der Anordnung des Erblassers. Räumen Sie dem Testamentsvollstrecker alle erforderlichen Befugnisse ein und schaffen Sie die notwendigen Voraussetzungen, um Ihre Anordnung wunschgemäß umzusetzen. Prüfen Sie, ob die Rechtsform des Unternehmens die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, dass die Testamentsvollstreckung auch für das Unternehmen greift.

Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die fachkundige Nachlassabwicklung. Er wacht darüber, dass die Anordnungen des Erblassers umgesetzt werden und schützt vor allem minderjährige Erben vor unberechtigten Ansprüchen und ungewollten Einflussnahmen. Kurzum, der Testamentsvollstrecker schützt das geerbte Vermögen, tritt als Streitschlichter zwischen den Erben in Erscheinung, verhindert ungewollte Einflussnahmen „böswilliger Erben“ und versucht Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Testamentsvollstreckung ist auch geeignet den Zugriff auf das Erbe durch Dritte zu verhindern  – siehe § 2214 BGB. Bis zur Beendigung seiner Aufgabe ist der Testamentsvollstrecker im Besitz des Nachlasses und verfügt über diesen, um bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen, um über die an das Erbe geknüpften Auflagen zu wachen, um das Nachlassvermögen zu erhalten und zu mehren sowie um den Nachlass vor dem Zugriff ungeliebter Dritter (Gläubiger, missliebige Familienangehörige) zu schützen. Der Testamentsvollstrecker kann die Nachlassverwaltung auch für viele Jahre übernehmen, wenn es sich um minderjährige oder behinderte Erben handelt.

Den Erben stehen die Aushändigung des Nachlassverzeichnisses und ein umfangreiches Auskunftsrecht gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, anstelle der Erben die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die etwaige Zahlung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlassvermögen sicherzustellen. Er haftet für die Erfüllung der mit dem Nachlass verbundenen steuerlichen Pflichten.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung muss in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung wie beispielsweise einem Erbvertrag dokumentiert sein. Wenn Sie eine konkrete Person mit der Testamentsvollstreckung beauftragen wollen, so benennen Sie diese namentlich in Ihrer letztwilligen Verfügung. Es wird empfohlen auch eine Ersatzperson zu benennen. Niemand kann zur Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gezwungen werden. Sprechen Sie vor der Einsetzung der Namen mit den Personen über Ihre Absicht und die sie zu erwartenden Aufgaben.

Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Prinzipiell kann jede voll geschäftsfähige Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. In § 2197 ff BGB sind die Ernennung des Testamentsvollstreckers, seine Aufgaben und Funktionen ausführlich beschrieben.

Wählen Sie Ihren Testamentsvollstrecker sorgfältig aus! Abhängig von den verfügten Aufgaben sind neben Integrität auch wirtschaftliche und juristische Kenntnisse vorteilhaft. Im Zuge der professionellen Nachlassabwicklung müssen oft auch geschäftliche Aufgaben wie Immobilienvermietung, Leitung des Unternehmens sowie Rechtsgeschäfte mit Banken und anderen bewältigt werden. Weil der Steuerberater aus langjähriger Praxis über einen großen Erfahrungsschatz verfügt, von Berufs wegen mit dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht vertraut ist, eignet er sich in besonderem Maße als Testamentsvollstrecker. Vorteilhaft ist auch, dass der Steuerberater den Erblasser und dessen Familie aus der langjährigen Mandantenbeziehung gut kennt. Das schafft Vertrauen und gibt Anlass, sich sicher zu sein, dass der Steuerberater die Nachlassverwaltung tatsächlich im Sinne des Erblassers vornehmen wird.

Unsere Steuerberater übernehmen auch für Noch-Nicht-Mandanten die Testamentsvollstreckung. Vereinbaren Sie einen Kennenlerntermin mit einem der Steuerberater.

Serviceleistungen zur Testamentsvollstreckung:

  • Gestaltungsberatung
  • Schutz des Nachlasses
  • Schutz minderjähriger Erben
  • Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB)
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • Sicherung des Willens des Erblassers
  • Steuerplanung
  • Steuerliche Beratung zur Testamentsgestaltung
  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Verwaltung und Verteilung des Nachlasses