Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof stellt die Folgen des Forderungsverzichts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft klar.

Im Streit um Genussrechtsforderungen gegen eine Personengesellschaft hat der Bundesfinanzhof über die steuerlichen Folgen eines Forderungsverzichts durch die Gesellschafter entschieden und sich dabei der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Im Streitfall hatten die Gesellschafter die Genussrechtsforderungen unter Nennwert erworben und anschließend auf den Teil der Forderung verzichtet, der die Anschaffungskosten überstieg. Um den handelsrechtlichen Ertrag durch den Verzicht steuerlich zu neutralisieren, bildeten sie einen Ausgleichsposten in der Bilanz.

Dieser Vorgehensweise haben das Finanzamt und der Bundesfinanzhof widersprochen: Durch den Forderungsverzicht entsteht im Gesamthandsbereich ein Wegfallgewinn, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden. Diese Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erhöhung des Gesamthandsvermögens keine Einlage oder Quasi-Einlage der Gesellschafter gegenübersteht.

Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen der Ertragswirksamkeit des Vorgangs ebenfalls nicht entgegen. Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird.

Auch wenn feststeht, dass eine solche Darlehensforderung wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Stattdessen wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert.