Selbständige und Unternehmer

Die Frist für die Übermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen ist kurzfristig um zwei Monate bis zum 31. August 2023 verlängert worden.
Der Fiskus hat die Regeln für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.
Die staatlichen Corona-Hilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften.
Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede für den Gewinn aus der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kann nicht nachträglich vereinbart werden.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann für eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine Rückstellung gebildet werden.
Wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft eine GbR bilden, kann diese neben der Erbengemeinschaft bestehen und unabhängig davon steuerlich veranlagt werden.
Spätestens Ende Juni 2023 müssen die Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen vorliegen, während für die Neustarthilfen die Frist schon am 31. März 2023 ausgelaufen ist.
Der aufwendig gestaltete Garten eines teilweise betrieblich genutzten Hauses ist nicht automatisch anteilig in den Aufgabegewinn des im Haus ausgeübten Betriebs einzubeziehen.
Ein Stipendium, das in erster Linie pandemiebedingte Einnahmeausfälle ausgleichen soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien.
Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.